Grundsicherungsgeld und Einkommen

Einkommen und Grundsicherungsgeld – wichtige Regelungen

Grundsicherungsgeld bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen Sie grundsätzlich zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten. Wenn Sie Einkommen haben oder über verwertbares Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden.

Münzstapel auf verstreuten Euro-Geldscheinen als Symbol für Finanzen und Geld.

Was gilt als Einkommen beim Grundsicherungsgeld ?

Zum Einkommen zählen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bezuges von Leistungen zufließen, wie zum Beispiel:

  • Einnahmen aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften),
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht das Jobcenter im Landkreis Nienburg unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben, wie beispielweise private Versicherungen, gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung, Beiträge für die Riester-Rente und Fahrtkosten ab.

Wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft arbeitet und Einkommen erzielt, wird dieses nach Abzug von Freibeträgen auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet. Sind Sie erwerbsfähig, sind beispielsweise die ersten 100 Euro aus Ihrem Erwerbseinkommen Ihr Freibetrag und werden nicht angerechnet. Mit steigendem Einkommen steigen auch Ihre persönlichen Freibeträge. So haben Sie am Ende mehr Geld zur Verfügung als ohne das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Erfahren Sie mehr über Freibeträge im Merkblatt Grundsicherungsgeld, Kapitel 9.2 oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Ihrem Jobcenter.

Das Einkommen wird grundsätzlich in dem Monat angerechnet, in dem es Ihnen tatsächlich zufließt. Wird der Lohn für eine Tätigkeit aus dem Monat August am 15.09. tatsächlich dem Konto gutgeschrieben, erfolgt die Anrechnung für den Bedarfszeitraum vom 01.09. – 30.09.

Wichtig:

Sie müssen Ihr Einkommen angeben, wenn Sie einen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen.

Wie Sie das entsprechende Formular richtig ausfüllen, erfahren Sie im Video: Anlage EK ausfüllen.