Haben Sie oder Ihre Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Vermögenswerte, die zu berücksichtigen sind, werden hierauf Freibeträge gewährt, wodurch Vermögenswerte ganz oder teilweise unberührt bleiben. Der Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt 150,00 Euro pro Lebensjahr, wobei mindestens 3.100 Euro an Freibetrag gewährt werden. Er ist begrenzt auf einen Höchstbetrag, der abhängig vom Lebensalter des Leistungsberechtigten ist. Zusätzlich wird pro Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 750,00 Euro für einmalige Anschaffungen und Reparaturen gewährt.
Beispiel:
Bei einem 50-jährigen Mann, der allein in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ergibt sich folgender Freibetrag:
50 Jahre x 150,00 Euro = 7.500,00 Euro + 750,00 Euro als zusätzlichen Freibetrag ergibt insgesamt einen Freibetrag in Höhe von 8.250,00 Euro.
Wenn Sie Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Freibeträge, die auch abhängig vom Lebensalter sind, gewährt werden.
Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen bei der Antragstellung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter im Landkreis Nienburg.
Für Fragen, ob und in welcher Höhe Vermögen berücksichtigt wird, hilft Ihnen Ihr zuständiges Jobcenter gern weiter und kann Ihnen genauere Auskünfte geben.