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Bildung und Teilhabe – Unterstützung für Kinder und Jugendliche

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket können Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gezielt gefördert werden – für bessere Chancen in Schule, Freizeit und sozialer Entwicklung. Gefördert werden zum Beispiel Klassenfahrten, Nachhilfe, Mittagessen in Schule oder Kita, Sportvereine oder Musikunterricht. Anträge können – je nach Leistungsart – beim Jobcenter, der Wohngeldstelle oder dem Fachbereich Soziales im Landkreis Nienburg gestellt werden.

Kreidezeichnungen mit bunter Blume auf Asphalt, daneben liegen mehrere farbige Straßenkreiden.

Gleiche Chancen für Kinder – unabhängig vom Einkommen

Bedürftige Familien können für ihre Kinder Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Damit haben Sie die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen für die Förderung Ihrer Kinder zu bekommen. Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, können Sie Ihre Anträge bei Ihrem zuständigen Jobcenter abgeben. Empfänger von Sozialhilfe wenden sich an den Fachbereich Soziales des Landkreises Nienburg. Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie Ihre Anträge zunächst bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises Nienburg oder der Familienkasse abgeben.

In welcher Form und in welchem Umfang Ihre Kinder Leistungen erhalten können, ist von Förderung zu Förderung unterschiedlich. Die Leistungen – bis auf die Zuschüsse zum persönlichen Schulbedarf und zur Schülerbeförderung – rechnet das Jobcenter im Landkreis Nienburg direkt mit den Anbietern ab.

Nutzen Sie die Chance und fördern Sie Ihre Kinder!

Hinweis: Leistungen zu Bildung und Teilhabe erhalten Sie, für die Dauer Ihres aktuellen Bewilligungsabschnittes für Arbeitslosengeld II.

Für Kinder in Kitas und für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Fahrten übernommen. Der Beitrag hierfür wird direkt an die Kindertageseinrichtung, die Schule oder die Lehrkraft überwiesen. Taschengeld sowie besondere Ausrüstung (zum Beispiel Skibekleidung) sind davon ausgenommen.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Nachweis für die entstehenden Kosten bei der für Sie zuständigen Stelle einreichen. Bitte den Namen des Kindes auf den Nachweis vermerken.

Für Schulkinder wird ab dem 1. Januar 2024 pauschaler Zuschuss für notwendige Unterrichtsmaterialien gezahlt – z.B. Taschenrechner, Schulranzen, Zirkel oder Stifte. Dafür erhalten Sie jeweils zum Schuljahresbeginn (01.08.) 130,- Euro und zu Beginn des 2. Schulhalbjahres (01.02.) 65,- Euro.

Für alle Schüler, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist hierfür ein Nachweis über den Schulbesuch einzureichen. Allen anderen Berechtigten wird die Leistung automatisch überwiesen.

Liegt die nächstgelegene Schule mehr als drei Kilometer von der Wohnung entfernt, können Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren eine Kostenübernahme für den Schulweg beantragen. Allerdings nur dann, wenn die Fahrkarte nicht bereits von einer anderen Stelle bezahlt wird.

Kosten für die Teilnahme am Verkehr sind bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt. Eine weitere Zahlung im Rahmen von Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Nachweis über die tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule einreichen – zum Beispiel mit einer entsprechenden Fahrkarte, weiterhin eine Bestätigung des Landkreises über die Notwendigkeit der Kostenerstattung für Schülerbeförderung.

Ist die Versetzung Ihres Kindes in die nächste Klassenstufe gefährdet, können Sie Lernförderung beantragen, zum Beispiel in Form von Nachhilfestunden. Voraussetzung dafür ist, dass die Lehrkraft oder die Schule bestätigt, dass Ihr Kind die Lernförderung braucht und damit auch kurzfristig die Schulleistung verbessert werden kann.

Was Sie dafür tun müssen: Eine Empfehlung der Schule für eine Lernförderung stellen. Für die Empfehlung gibt es ein eigenes Formular.

Bietet die Kita, der Hort, die Kindertagespflegestelle oder Schule Ihres Kindes ein gemeinsames Mittagessen an, können Sie hierfür einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Das gilt jedoch nicht für Verpflegung, die vom Schulkiosk oder ähnlichen Stellen verkauft wird – wie zum Beispiel ein belegtes Brötchen.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Nachweis über die Anmeldung zur Mittagsverpflegung und über die voraussichtlichen Kosten bei der für Sie zuständigen Stelle einreichen.

Ob Fußball, Flötenunterricht oder Feriencamp: Bis zu 15,- Euro monatlich kann Ihr Kind für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, für Musikkurse oder für Freizeiten erhalten. Diese Förderung gilt für Kinder unter 18 Jahre.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Nachweis des Vereinsbeitrags, der Gebühr des Kurses oder des Freizeitangebots einreichen. Bitte vermerken Sie den Namen des Kindes auf den Nachweis.

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihren Ansprechpartnern in den Jobcentern oder in den Städten und Gemeinden.