Liegt die nächstgelegene Schule mehr als vier Kilometer von der Wohnung entfernt, können Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren eine Kostenübernahme für den Schulweg beantragen. Allerdings nur dann, wenn die Fahrkarte nicht bereits von einer anderen Stelle bezahlt wird.
Kosten für die Teilnahme am Verkehr sind bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt. Eine weitere Zahlung im Rahmen von Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.
Was Sie dafür tun müssen: Einen Nachweis über die tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule einreichen – zum Beispiel mit einer entsprechenden Fahrkarte, weiterhin eine Bestätigung des Landkreises über die Notwendigkeit der Kostenerstattung für Schülerbeförderung.