Grundsicherung

Unterkunft und Heizung – welche Kosten werden übernommen?

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn diese angemessen sind. Für den Landkreis Nienburg richten sich die Angemessenheitsgrenzen nach der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben und der Höhe der Unterkunftskosten.

Die Kosten der Unterkunft werden beispielsweise für eine Mietwohnung, ein selbst bewohntes Eigenheim oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung übernommen. Sie umfassen die Kaltmiete bzw. bei Eigentum die Schuldzinsen und auch die Nebenkosten. Tilgungsraten können durch das Jobcenter im Landkreis Nienburg grundsätzlich nicht übernommen werden.

Frau sitzt nachdenklich am Fenster, umgeben von Zimmerpflanzen, Füße auf der Heizung abgelegt.

Was gehört zu den Nebenkosten?

Zu den Nebenkosten gehören beispielsweise

  • Wasser/Abwasser
  • Müllabfuhr, Straßenreinigung
  • Schornsteinreinigung
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherung

Nicht zu den Nebenkosten gehören die Kosten für den Telefonanschluss, in der Regel auch nicht die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz. Die Haushaltsenergie (Strom für Elektrogeräte, Licht, etc.) gehört ebenfalls nicht zum Bedarf der Unterkunft, sondern ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Als angemessen sind i.d.R. folgende Wohnungsgrößen (Obergrenzen) anzusehen:

  • 1 Person = 50 m²
  • 2 Personen = 60 m²
  • 3 Personen = 75 m²
  • 4 Personen = 85 m²
  • und für jedes weitere Familienmitglied 10 m² mehr.

Der Heizspiegel für Deutschland ist zu finden im Internet unter www.heizspiegel.de.

Für die Berechnung des Heizkostenhöchstbetrages ab dem 01.11.2025 ist der Heizspiegel für Deutschland 2025 zugrunde zu legen. Er errechnet sich aus Vergleichswerten zu Heizenergieverbrauch, Heizkosten und CO²-Emissionen für das Abrechnungsjahr 2024.

Unter der Tabelle „Heizkosten prüfen – Heizspiegel nach Gebührenjahr“ sind die Kosten in €  sowie der Verbrauch in Kilowattstunden je m² / Jahr aufgelistet, jeweils getrennt nach den Heizarten: Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Holzpellets und auch Wärmepumpe.

Sind die Heizkosten zunächst zu hoch, erfolgt nach Ablauf einer Übergangsfrist eine Reduzierung der Heizkosten auf die seit November 2025 geltenden Grenzwerte des jeweiligen Baujahres der Wohnung / des Hauses nach dem Bundesheizkostenspiegel.

Die darin genannten Höchstbeiträge beinhalten sowohl die Anteile für die Raumwärme als auch für eine ggf. zentrale Warmwasserzubereitung. Es handelt sich also um den Betrag für maximal angemessene Heizkosten, inklusive Warmwasser.

Umzug und Wohnkosten: Was ist zu beachten?

Sie erhalten grundsätzlich einmal jährlich eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter. Nach Erhalt dieser Heiz- und Nebenkostenabrechnung sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich beim Jobcenter einzureichen. Bei Nachzahlungen prüft das Jobcenter, ob die erhöhten Kosten übernommen werden können.

Bitte beachten Sie: Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen mindern die Kosten der Unterkunft ab dem Folgemonat der Gutschrift oder Überweisung (Zeitpunkt des Zuflusses der Rückzahlung oder Zeitpunkt der Gutschrift) und werden mit Ihren laufenden Leistungen verrechnet. Sollten sich zudem auch die monatlichen Abschläge ändern, müssen Ihre Kosten der Unterkunft neu berechnet werden.

Bitte holen Sie vor einem beabsichtigten Umzug unbedingt die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters für die Übernahme der Unterkunftskosten ein! Eine Zusicherung wird vom Jobcenter im Landkreis Nienburg nur erteilt, wenn die neuen Kosten der Unterkunft angemessen sind.

Für die Prüfung der Angemessenheit benötigt das Jobcenter im Landkreis Nienburg folgende Informationen über die neue Wohnung:

  • Größe der Wohnung
  • Anzahl der Zimmer
  • Höhe der Kaltmiete
  • Höhe der Vorauszahlungen für die Nebenkosten
  • Höhe der Heizkosten
  • Heizkostenart
  • Höhe einer möglichen Mietkaution

Sollten Sie in einen Ort außerhalb des Landkreises Nienburg umziehen, bescheinigt Ihnen das neu zuständige Jobcenter die Angemessenheit der Unterkunftskosten und erteilt bei Angemessenheit der Unterkunftskosten die Zusicherung zum Umzug.

Haben Sie vor Ihrem Umzug außerhalb des Landkreises Nienburg gewohnt, ist das Jobcenter am neuen Wohnort im Landkreis für Sie zuständig.

Wenn Sie aus einer anderen Kommune in den Landkreis Nienburg umziehen möchten und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld beziehen, benötigen Sie eine sogenannte Zusicherung zur Berücksichtigung der Kosten für Ihre neue Wohnung. Diese wird Ihnen vom Jobcenter im Landkreis Nienburg erteilt, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft hier im Landkreis angemessen sind.

Wenn Sie umziehen, ohne die Zusicherung eingeholt zu haben oder das Jobcenter die Zusicherung ablehnt, kann es passieren, dass die Aufwendungen für die Unterkunft im Bereich des Jobcenters des Landkreises Nienburg nicht in voller Höhe übernommen werden. Das umfasst ggf. auch eine häufig benötigte Mietkaution.