Zinslose Darlehen können für Ersatzbeschaffungen, die grundsätzlich mit dem Regelbedarf abgegolten sind (z.B. teure Elektrogeräte), bei Miet- oder Energieschulden (z.B. Strom- und Gasschulden) gewährt werden. Die Notwendigkeit für ein Darlehen ist nachzuweisen und andere finanzielle Möglichkeiten sind vorrangig zu nutzen (z.B. bisher geschütztes Vermögen der Bedarfsgemeinschaft).
Die Beantragung kann formlos erfolgen.
Das Darlehen wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entweder als Geldleistung oder als Sachleistung gewährt. Die Darlehen sind nach dem Bewilligungsmonat sofort in monatlichen Raten zurück zu zahlen. Die Tilgungshöhe beträgt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes.