Unterstützung für Arbeitslose

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) unterstützen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können. Die Leistungen bieten finanzielle Hilfe für den Alltag und begleiten Sie gleichzeitig auf dem Weg in Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung.

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Bürgergeld

Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – Voraussetzungen im Überblick

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bekommen Menschen, die hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht selbst bestreiten können. Die Leistungen bestehen aus verschiedenen Bausteinen. Diese heißen Bedarfe und bestimmen die Höhe der Leistungen.

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) können erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und und bis zum Erreichen des Anspruch auf eine Regelaltersrente auf Antrag erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Der Regelbedarf soll die Kosten für den Lebensunterhalt sichern. Der Bedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie/Strom (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Teile) sowie sämtliche persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Für den Regelbedarf erhalten die Bedürftigen einen monatlichen Pauschalbetrag.

Die aktuelle Höhe ist auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehbar.

Wenn Sie aus einer anderen Kommune in den Landkreis Nienburg umziehen möchten und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld beziehen, benötigen Sie eine sogenannte Zusicherung zur Berücksichtigung der Kosten für Ihre neue Wohnung. Diese wird Ihnen vom Jobcenter im Landkreis Nienburg erteilt, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft hier im Landkreis angemessen sind.

Wenn Sie umziehen, ohne die Zusicherung eingeholt zu haben oder das Jobcenter die Zusicherung ablehnt, kann es passieren, dass die Aufwendungen für die Unterkunft im Bereich des Jobcenters des Landkreises Nienburg nicht in voller Höhe übernommen werden. Das umfasst ggf. auch eine häufig benötigte Mietkaution.